Sie sollten Anfang des Jahres 2021 die jährliche Generalversammlung Ihres Vereins abhalten? Es stehen Neuwahlen des Vereinsvorstandes an? Kann man Versammlungen und Neuwahlen aufgrund der Corona-Vorschriften verschieben, auch wenn in den Statuten Ihres Vereines genau festgelegt ist, wann diese stattzufinden haben?
Von der Landespolizeidirektion Eisenstadt, der obersten Vereinsbehörde im Burgenland, erhielten wir zu diesen Fragen folgende aktuelle Stellungnahme:
Jahreshauptversammlungen mit und ohne Neuwahlen
Gemäß § 2 Abs 3a Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz – COVID-19-GesG, BGBl I 16/2020 in der geltenden Fassung, kann eine Jahreshauptversammlung (abweichend von § 5 Abs 2 erster Satz VerG) bis zum Jahresende 2021 verschoben werden. Eine davor ablaufende Funktionsperiode eines Vorstandsmitglieds verlängert sich bis zu dieser Versammlung, sofern nicht früher dessen Abberufung oder eine Neubestellung erfolgt.
Eine Verschiebung der Mitgliederversammlung bis zum Jahresende 2021 ist also nunmehr für alle Vereine – unabhängig von der Anzahl der teilnahmeberechtigten Personen – möglich. Klar gestellt ist gesetzlich, dass sich eine davor ablaufende Funktionsperiode eines Vorstandsmitglieds bis zu dieser Versammlung verlängert, sofern nicht früher dessen Abberufung oder eine Neubestellung erfolgt.
Verschiebung einer Mitgliederversammlung mit Neuwahl
Eine Verschiebung der Abhaltung der Mitgliederversammlung mit Neuwahl des Vereinsvorstandes ist der im Hinblick auf den Vereinssitz örtlich zuständigen Vereinsbehörde schriftlich und statutengemäß unterfertigt mitzuteilen. Erst auf Grund dieser Mitteilung kann die Vereinsbehörde die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder im ZVR (Zentralvereinsregister) bis längstens 31.12.2021 verlängern.
In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass derartige Mitteilungen nur von Vereinen erfolgen können, bei denen die Funktionsperiode der Vorstandsmitglieder noch nicht abgelaufen ist. Andernfalls wäre der Verein nach außen hin nicht mehr handlungsfähig und eine statutenmäßige Unterfertigung dieser Mitteilung gar nicht mehr möglich.
Gemäß § 1 iVm § 4 Abs 2 COVID-19-GesG idgF besteht für alle Vereine – unabhängig von ihrer Größe – auch die Möglichkeit, ihre Mitgliederversammlungen bis zum 31.12.2021 unter Einhaltung der Verhaltensregeln im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise ohne persönliche Anwesenheit, also in Form einer „virtuellen Versammlung“ abzuhalten. Dies gilt sinngemäß auch für Versammlungen von Vereinen, bei denen die Funktionsperiode des Leitungsorgans bereits abgelaufen ist.