Aufgrund zahlreicher Fragen zu “Semiprofessioneller Chor” in der 3. Novelle der COVID-9-Verordnung steht in § 10 Abs 10:
Von den Personengrenzen ausgenommen sind Proben und künstlerische
Darbietungen, die zu beruflichen Zwecken oder im Zuge der Vorbereitung
zur Mitwirkung an professionell organisierten Darbietungen erfolgen.
Daraus folgt, dass semiprofessionelle Chortätigkeit im Zuge der
Vorbereitung zur Mitwirkung an professionell organisierten Darbietungen
meint, also etwa chorische Mitwirkung bei einem Konzert mit
Profiorchester und Kartenverkauf.